Kein Autofahrer kommt darum herum: Reparaturen oder Instandsetzungsarbeiten stehen von Zeit zu Zeit an und sind für den betroffenen Autofahrer in der Regel lästig. Manchmal müssen Auto-Ersatzteile in Form von Verschleißteilen ausgetauscht werden, manchmal ist auch ein Auto-Ersatzteil einfach defekt. Es stellt sich dann oft die Frage, welche Werkstatt besucht werden soll und ob Originalteile oder Identteile eingebaut werden sollen. Im Zweifel ist es sogar möglich, gebrauchte Ersatzteile zu besorgen und zu verarbeiten, was zuvor aber mit der jeweiligen Werkstatt abgeklärt werden muss. Doch was muss im Vorfeld vor einer Reparatur in der Werkstatt alles geklärt werden? Zunächst sollte sich jeder Autofahrer über ein paar Punkte in Bezug auf den Werkstattauftrag im Klaren sein. Wenn beispielsweise nicht ganz klar im Vorfeld formuliert wurde, welche Reparaturen vorgenommen werden sollen, kann der Schuss nach hinten losgehen. Pauschale Aufträge vom Kunden, wie etwa „TÜV-fertig“ sind für manche Werkstätten ein Freibrief für teilweise überflüssige Reparaturarbeiten und Austausch von Ersatzteilen, die noch nicht notwendig gewesen wären. Repariert die Werkstatt ohne Auftrag, muss die Leistung nicht bezahlt werden, auch dann nicht, wenn ein sicherheitsgefährdender Mangel beseitigt wurde. Einen Leih- oder Mietwagen während der Reparaturzeit kann nur ein Kunde beanspruchen, dessen Auto während der Neuwagengarantie in der Werkstatt repariert werden muss. Der Mietwagen muss kein gleichwertiges Auto sein, lediglich die Mobilität muss vom Hersteller garantiert werden. Wenn Probleme mit Ersatzteilen auftreten, kann ein kostenloser Leihwagen nur beansprucht werden, wenn der zugesagte Liefertermin um mehr als 24 Stunden überschritten wird. Ein Kunde hat Gewährleistungsanspruch gegenüber der Werkstatt für zwei Jahre. Tritt während dieser Zeit ein Mangel auf, muss die Werkstatt kostenlos nachbessern. Innerhalb der ersten sechs Monate liegt die Beweispflicht bei der Werkstatt, danach beim Kunden, kann die Werkstatt also nachweisen, dass der Mangel bei der Übergabe noch nicht vorhanden war, muss sie nicht kostenlos nachbessern. Die Regelungen sind bei allen Autoherstellern und Werkstätten gleich, egal ob es sich dabei um Opel, BMW, Audi oder VW handelt.
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